Allgemeines
Zweck dieser Richtlinie ist es, einheitliche Festlegungen für die Aufstellung und den Betrieb von Feuerstätten für feste Brennstoffe zu treffen, wobei im Speziellen eine vereinfachte Konsolidierung der derzeit vorhandenen komplexen Regelungen herbeigeführt werden soll.
Bei Vorhandensein von Herstellerangaben infolge der Typprüfung der Feuerstätte und bei geprüften baulichen Konstruktionen (z.B. Abschirmplatten), die von einer für den Brandschutz akkreditierten Konformitäts-bewertungsstelle geprüft wurden, sind die jeweiligen Bedienungsanleitungen, Aufstellungs- und Montagehinweise der Hersteller jedenfalls einzuhalten.
Fehlen Herstellerangaben für die brandschutztechnisch relevanten Anforderungen an die Feuerstätte oder werden keine geprüften baulichen Konstruktionen verwendet, so sind die nachstehenden Maßnahmen dieser Richtlinie einzuhalten.
Von dieser Richtlinie ausgenommen sind elektrisch oder mit Gas betriebene Herde und Kochstellen, sowie mit Ethanol betriebene Feuerstätten.
Feuerungsanlagen bestehen aus der Feuerstätte (Ofen, Herd und dgl.), dem Verbindungsstück (Rauchrohr, Rauchkanal, Poterie), den dazugehörigen Armaturen und der Abgasanlage. Abgasanlagen werden in dieser Richtlinie nicht behandelt, da diese den einzelnen landesrechtlichen Bestimmungen unterliegen.
In dieser Richtlinie werden Festlegungen an das Brandverhalten von Baustoffen und an den Feuerwiderstand von Bauteilen nach der europäischen Normenserie EN 13501 getroffen.
Vorhandene Gesetze, Verordnungen und/oder Erlässe bleiben durch diese Richtlinie unberührt.
Hinweis: Die in dieser Richtlinie angeführten Sicherheitsmaßnahmen, in denen die Abstände zu Wänden, Decken und Einrichtungsgegenständen festgelegt werden, können sinngemäß auch für Feuerstätten für
flüssige Brennstoffe angewendet werden.
Gesetzliche Bestimmungen und Sicherheitsvorschriften
Landesgesetze (Bauordnungen, Feuerpolizeiordnungen, Kehrordnungen), einschlägige Normen und Richtlinien
Es gelten die landesgesetzlichen Bestimmungen sowie Vorgaben aus Normen und Richtlinien (z.B. OIB-Richtlinien) für die Aufstellung und den Betrieb von Feuerstätten für feste Brennstoffe. Darüber hinaus wird für jene Details, die darin nicht geregelt sind, die Anwendung dieser TRVB 105 H empfohlen.
Pflicht zur behördlichen Anzeige oder Bewilligung
In den gesetzlichen Regelungen der Länder (Bau- und/oder Feuerpolizeigesetze, Kehrordnung, etc.) ist festgelegt, ob eine Anzeige- oder Bewilligungspflicht für die Aufstellung von Feuerungsanlagen besteht oder es sich um eine bewilligungsfreie Maßnahme handelt. Es wird daher empfohlen, bei der zuständigen Behörde anzufragen, inwieweit die Errichtung einer Feuerungsanlage anzeige- oder bewilligungspflichtig oder bewilligungsfrei ist.
Prüfung der Eignung und Abnahme
Vor Errichtung, Aufstellung und/oder Änderung einer Feuerungsanlage ist der zuständige Rauchfangkehrer zu kontaktieren. Dessen Angaben sollten in die Ausführung der Feuerungsanlage einfließen.
Nach Errichtung, Aufstellung und/oder Änderung einer Feuerungsanlage ist vom ausführenden Unternehmen eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerungsanlage vorzulegen, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die Konformitätsunterlagen des Systemlieferanten.
Für den geeigneten Einbau der Verbindungsstücke sowie den ordnungsgemäßen Zustand der Abgasanlage muss vor Inbetriebnahme der Feuerungsanlage durch einen befugten Rauchfangkehrer ein mangelfreier Abnahmebefund ausgestellt werden.
Feuerstätten
Allgemeine Bestimmungen
Seriengefertigte Feuerstätten haben den entsprechenden ÖNORMen und gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Der Nachweis ist über einen Prüfbericht einer zugelassenen Stelle zu erbringen.
Ortsfest gesetzte Feuerstätten wie Kachelöfen müssen der ÖNORM B 8301 entsprechen und sind nach ÖNORM EN 15544 zu bemessen. Ortsfest gesetzte Herde sind nach ÖNORM B 8310 zu bemessen. Offene Kamine sind Sonderfeuerstätten und haben der ÖNORM B 8300 zu entsprechen.
Sicherheitsmaßnahmen
1.) Sicherheitsabstände für Feuerstätten mit Herstellerangaben
Seriengefertigte und ortsfest gesetzte Feuerstätten müssen zu Wänden und Decken, in welchen brennbare Baustoffe verbaut sind und zu brennbaren Einrichtungen einen solchen Abstand aufweisen oder so abgeschirmt sein, dass diese unter allen beim ordnungsgemäßen Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden können.
Diese Sicherheitsabstände von Feuerstätten, die im Zuge der Typprüfung der Feuerstätte geprüft wurden, sind in den jeweiligen Bedienungsanleitungen, Aufstellungs- bzw. Montagehinweisen der Hersteller ersichtlich und jedenfalls einzuhalten.
2.) Sicherheitsabstände für Feuerstätten ohne Herstellerangaben
Bei seriengefertigten und ortsfest gesetzten Feuerstätten sind, sofern keine Herstellervorgaben vorhanden sind, zu Wänden und Decken, in welchen brennbare Baustoffe verbaut sind und zu brennbaren Einrichtungen Sicherheitsabstände gemäß Tabelle 1 einzuhalten (siehe Bilder 1a und 1b). Der Abstand kann halbiert werden, wenn diese Wände und Decken mit Baustoffen in EI 30 und A2 bekleidet oder mit einer Abschirmplatte geschützt werden und die Feuerstätte von dieser Bekleidung oder Abschirmplatte mindestens 40 cm seitlich und in der Höhe überragt wird (siehe Bild 2).
Bestimmungen über die Ausführung der Abschirmplatte
Die Abschirmplatte mit dem Brandverhalten mindestens A2 muss derart angebracht werden, dass sie die Feuerstätte mindestens 40 cm seitlich und in der Höhe überragt. Die angeführten horizontalen Abstände sind ab der Abschirmplatte zu messen. Die Abschirmplatte muss von der zu schützenden Wand mindestens 3 cm und vom Boden und von der Decke mindestens 5 cm entfernt sein (siehe Bilder 3a, 3b, 3c).
3.) Bodenbeläge im Bereich von Feuerstätten
Seriengefertigte Feuerstätten
Seriengefertigte Feuerstätten sind bei Fußbodenkonstruktionen mit brennbaren Baustoffen auf eine Fußbodenauflage mit dem Brandverhalten mindestens A2 aufzustellen. Diese Auflage muss den Grundriss der Feuerstätte mindestens 5 cm, auf der Bedienungsseite mindestens 30 cm überragen (siehe Bild 4). Auf etwaige statische Erfordernisse bei der Aufstellung ist zu achten.
Wird lediglich ein Ofenblech auf einem brennbaren Fußbodenbelag verwendet, hat der freie Luftraum zwischen Fußbodenoberkante und Aschekastenunterkante mindestens 10 cm zu betragen (siehe Bild 5).
Ortsfest gesetzte Feuerstätten sowie offene Kamine
Werden ortsfest gesetzte Feuerstätten auf einen Fußboden mit brennbaren Baustoffen gesetzt, ist 4.2.3.2.1.1 ein freidurchströmter Luftraum von mindestens 10 cm zwischen Fußbodenoberkante und Feuerraumboden-Oberkante erforderlich. Außerdem ist ein Vorlageblech vor der Feuerungsöffnung, welches diese seitlich mindestens 10 cm und nach vorne mindestens 30 cm überragt, anzubringen (siehe Bild 6) oder ein mindestens 30 cm hoher massiver Sockel (z.B. aus Vollziegelmauerwerk) anzuordnen (siehe Bild 7). Zudem ist ein Vorlageblech gemäß Punkt 4.2.3.2.1.1 anzubringen.
Offene Kamine dürfen nur auf Unterkonstruktionen mit einem Brandverhalten mindestens A2 mit einer Stärke von mindestens 7 cm gemäß Bild 8 oder auf eine Rohdecke mit einem Brandverhalten mindestens A2 aufgesetzt werden. Außerdem ist der Fußbodenbelag 80 cm vor und 20 cm neben der Brennraum-Innenkante entsprechend Bild 8 mit einem Brandverhalten mindestens A2 auszuführen
4.) Decken mit brennbaren Baustoffen über Feuerstätten
Zu Decken mit brennbaren Baustoffen über Feuerstätten sind die Mindestabstände gemäß Tabelle 1 einzuhalten.
Brennbare Einrichtungen
Seitliche Abstände
Zu brennbaren Einrichtungen sind die Mindestabstände für Feuerstätten gemäß Tabelle 1 einzuhalten.
Nur wenn zwischen Feuerstätten und brennbaren Einrichtungsgegenständen (z.B. Kücheneinbauten) ein geprüftes Brandschutzeinbauelement eingesetzt oder eine entsprechende geprüfte Herdkonstruktion verwendet wird, ist ein direkter Anbau an den Einrichtungsgegenstand zulässig. In beiden Fällen muss von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle die Eignung der Konstruktion nachgewiesen worden sein.
Überbauungen
Bei Feuerstätten mit geschlossener Herdplatte müssen Überbauungen (z.B. Hängekästen, Dunstabzüge) einen vertikalen Abstand von mindestens 60 cm aufweisen (siehe Bild 9).
Weisen Feuerstätten eine öffenbare Herdplatte (z.B. Herdringe) auf, so dürfen oberhalb dieser Feuerstätte keine Überbauungen mit brennbaren Baustoffen vorgenommen werden (siehe Bild 10).
Verbindungsstücke
Allgemeine Anforderungen
Grundsätzlich sind Verbindungsstücke kurz und möglichst ansteigend zur Abgasanlage zu führen.
Brandschutztechnische Anforderungen für Verbindungsstücke sind in der OIB-Richtlinie 2 und in der ÖNORM B 8311 geregelt.
Verbindungsstücke dürfen nicht durch Decken, in Wänden oder in unzugänglichen bzw. unbelüfteten Hohlräumen geführt werden. Ausgenommen davon sind Verbindungsstücke für ortsfest gesetzte Feuerstätten in mehrschaliger Bauweise, sofern diese aus Materialien mit dem Brandverhalten in mind. A2 in der Feuerwiderstandsklasse EI 90 ausgeführt werden.
Die Funktion von Feuerstätten (Zugverhältnisse) mit Verbindungsstücken mit einer Länge von mehr als 1,5 m bzw. mehr als einer Umlenkung ist jedenfalls nach ÖNORM EN 13384-1 nachzuweisen.
Ab einer Länge des Verbindungsstücks von 50 cm und bei jeder Richtungsänderung von 90° und nach jeder zweiten Richtungsänderung von mindestens 45° sind Reinigungsöffnungen mit Reinigungsverschlüssen einzubauen. Diese dürfen entfallen, wenn eine einfache De- und Wiedermontage des Verbindungsstückes erfolgen kann.
Die Einmündung von Verbindungsstücken in die Abgasanlage muss mindestens 20 cm oberhalb des Putztürchens liegen.
In dieselbe Abgasanlage dürfen nur Verbrennungsgase aus Feuerstätten desselben Geschoßes und derselben Wohn- und Betriebseinheit eingeleitet werden.
Wenn mehrere Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe an denselben Abgas führenden Teil einer
Abgasanlage angeschlossen werden, müssen die Oberkante der unteren und die Unterkante der oberen Einmündung einen Abstand von mindestens 30 cm aufweisen, wobei Abgase von festen Brennstoffen in die unterste Einmündung einzuleiten sind.
Sicherheitsmaßnahmen
Für gemauerte Verbindungsstücke gelten dieselben Vorschriften wie für Abgasanlagen.
Um Kondensatansammlungen weitgehend zu verhindern, wird bei Verbindungsstücken die Einhaltung einer Steigung von mindestens 1 % vom Abgasstutzen der Feuerstätte zur Abgasanlage empfohlen.
Aufhängungen und Stützen von Verbindungsstücken müssen aus Baustoffen in mindestens A2 bestehen.
1.) Sicherheitsabstände für Verbindungsstücke mit Herstellerangaben
Verbindungsstücke müssen von brennbaren Bauteilen, Bekleidungen und festen Einbauten einen solchen Abstand aufweisen oder so abgeschirmt sein, dass diese unter allen beim ordnungsgemäßen Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden können.
Diese Sicherheitsabstände von Verbindungsstücken, die im Zuge der Typprüfung der Verbindungsstücke geprüft wurden, sind in den jeweiligen Bedienungsanleitungen und Montagehinweisen der Hersteller ersichtlich und jedenfalls einzuhalten.
2.) Sicherheitsabstände für Verbindungsstücke ohne Herstellerangaben
Zwischen Verbindungsstücken und brennbaren Bauteilen, Baustoffen und Materialien sind, sofern keine Hersteller-angaben vorhanden sind, die Mindestabstände gemäß Tabelle 2 einzuhalten (siehe Bilder 11a - d). Werden als Maßnahme gemäß Bild 11b gedämmte Verbindungsstücke verwendet, ist als Dämmung ein Dämmstoff der Klasse A1 gemäß ÖNORM EN 13501-1 mit einer Mindestdicke von 2 cm und einer Wärme-leitfähigkeit von ≤ 0,04 W/(m · K) erforderlich.
Anmerkung: Die in Tabelle 2 angegebenen Mindestabstände gelten auch für Pellets-Einzelfeuerstätten. Verbrennungsgasstutzen im unteren Bereich der Feuerstätte (Bodennähe).
Werden Verbindungsstücke durch Wände mit brennbaren Baustoffen geführt, so sind die Durchführungen mindestens 25 cm um das Verbindungsstück auszumauern oder gleichwertig auszubilden. Alternativ ist die Ausführung mit einem allseits mindestens 20 cm entfernten Schutzrohr oder einer Verkleidung, jeweils in EI 30 und A2, möglich (siehe Bilder 12a und 12b). Vorzugsweise sind von akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen geprüfte Systeme mit entsprechenden Zulassungen zu verbauen.
Bedienung und Wartung
Feuerungsanlagen sind entsprechend den Kehrordnungen bzw. Feuerpolizeiverordnungen der jeweiligen Bundesländer zu kehren und zu überprüfen.
Feuerstätten sind nach den Anleitungen des Herstellers zu betreiben und zu warten.
Es muss eine Verbrennungsluftversorgung geben und ist hinsichtlich dieser ein entsprechender Nachweis für die wirksame Frischluftzufuhr zu erbringen. Diesbezüglich wird auf die ÖNORM B 8311 verwiesen.
Es dürfen nur die vom Hersteller angegebenen festen Brennstoffe verheizt werden.
Bei der Lagerung von Brennstoffen und anderen brennbaren Materialien neben Feuerstätten und Verbindungs-stücken sind die seitlichen Abstände gemäß den Tabellen 1 und 2 einzuhalten.
Asche kann mehrere Tage lang zündfähige Glutteile enthalten. Asche darf daher nur in eigenen, nicht brennbaren Behältern mit ebensolchen dicht schließenden Deckeln gelagert werden.
Hinsichtlich den Reinigungsöffnungen bei Abgasanlagen wird auf die ONR 28205 und die ÖNORM B 8206 hingewiesen.
Wie jedes Jahr fand im Rahmen des WTG-Seminares auch eine kleine Fachausstellung statt. Besonders Interesse zeigten die Teilnehmer an dem neuen Reinigungswerkzeugen von SnapLok, dem allseits bekannten Kaminsystemen von Stocker und der altbewährten Branchensoftware WinChim.
ZIV-Erhebungen einschließlich Mängelstatistik
Mit den jährlich durchgeführten bundesweiten Erhebungen durch das Schornsteinfegerhandwerk über Öl- und Gasfeuerungsanlagen, CO-Messungen an Gasfeuerstätten, Messungen nach der 1. BImSchV an Öl- und Gasfeuerungsanlagen, Emissionsmessungen an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, Anzahl der Einzelraumfeuerungsanlagen und Mängel an Feuerungsanlagen sowie Mängel an Lüftungsanlagen werden unabhängige und fachgemäße Informationen den Landes- und Bundesbehörden, den Fachfirmen und den Fachverbänden vorgelegt.
Über 180 Mio. Daten sind für die bundesweite Erstellung dieser Erhebungen von den rund 7700 bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern zu erfassen. Diese Daten werden zunächst bei den zuständigen Kreisgruppen bzw. Innungen erhoben. Aus diesen Zusammenfassungen erstellen dann die Landesinnungsverbände jeweils landesweite Übersichten. Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV) – sammelt die Ergebnisse der 16 Länder und erstellt die Bundes-Übersicht.
Die Ergebnisse der Messungen nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) müssen vom Schornsteinfegerhandwerk den jeweiligen für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-sicherheit alljährlich vorgelegt werden.
Im Vortrag werden die Ergebnisse des letzten Jahres vorgestellt und die Hintergründe sowie die Vorgehensweise bei den Erhebungen erläutert.
Von den Anforderungen zur Kennzeichnung
von Bauprodukten
Im Baurecht ist zu unterscheiden zwischen Anforderungen an Bauwerke und an Bauprodukte, aus denen Bauwerke errichtet werden. Während die Anforderungen an die Errichtung von Bauwerken nach wie vor dem nationalen Recht der Mitgliedsstaaten unterliegen, gelten für Bauprodukte Europäische Vorgaben gemäß dem Europäischen Gedanken des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union.
Den Mitgliedstaaten obliegt es, Vorschriften zu erlassen, wonach Bauwerke so zu entwerfen und auszuführen sind, dass sie weder die Sicherheit von Menschen, Haus-tieren oder Gütern gefährden noch die Umwelt schädigen. So haben Mitgliedstaaten Bestimmungen, einschließlich Anforderungen, eingeführt nicht nur hinsichtlich der Sicherheit von Gebäuden und anderen Bauwerken, sondern auch bezüglich Gesundheit, Dauerhaftigkeit, Energieeinsparung, Umweltschutz, wirtschaftlicher Aspekte und anderer wichtiger Belange des öffentlichen Interesses.
Diese Vorschriften wirken sich unmittelbar auf die Anforderungen an Bauprodukte aus. Wie diese zu berücksichtigen sind, regelt die Europäische Bauproduktenverordnung (BauPVO), die im Wesentlichen am 1. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Sie legt Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten oder ihre Bereitstellung auf dem Markt durch die Aufstellung von harmonisierten Regeln über die Angabe der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale sowie über die Verwendung der CE-Kennzeichnung für diese Produkte fest.
Im Vortrag werden die vorstehenden Zusammenhänge dargestellt und erläutert. Insbesondere werden dabei auch die aktuellen und zukünftigen Regelungen im Bereich der
Abgas-anlagen vorgestellt.