Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auftragserteilung

 

  1. Maßgeblich für den Auftrag sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die jeweils gültige Anzeigenpreisliste.
  2. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Anzeigen im Rahmen eines Abschlusses – nach freiem Ermessen ohne Begründung abzulehnen.

 

Auftragsabwicklung

 

  1. Anzeigenaufträge sind innerhalb eines Jahres abzuwickeln.
  2. Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines Kalenderjahres erscheinenden Anzeigen gewährt.
  3. Der Werbungstreibende hat nur dann Anspruch auf einen Nachlass, wenn er von vornherein einen Auftrag abgeschlossen hat, der zu einem Nachlass berechtigt. Wird ein Auftrag aus Gründen höherer Gewalt und aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber,unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zurückzuvergüten.
  4. Die Aufnahme von Anzeigen an bestimmten Plätzen kann nur nach Vereinbarung und bei Verrechnung des jeweils gültigen Plazierungszuschlages gewährleistet werden.
  5. Der Ausschluss von Mitbewerbern kann nur bei einer Anzeigengröße von 1/1 Seite für zwei gegenüberliegende Seiten vereinbart werden.
  6. Textanzeigen und solche, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht sofort als Anzeige erkennbar sind, werden als Werbung kenntlich gemacht.
  7. Für die rechtzeitige Lieferung der Druckunterlagen, der Beilagen oder Beihefter ist der Auftraggeber verantwortlich. Im Falle der nicht rechtzeitigen Lieferung behält sich der Verlag das Recht vor, anfallende Kosten in Rechnung zu stellen. Auftragsstornierungen sind nur bis Anzeigenschluss möglich.
  8. Der Auftraggeber hat bei unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck seiner Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeingrächtigt wurde. Weitergehende Haftungen für den Verlag sind ausgeschlossen. In Zweifelsfällen unterwirft sich der Verlag den Empfehlungen des Gutachterausschusses für Druckreklamationen. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden sie erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Werbungstreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.
  9. Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen bzw. bei fernmündlich veranlassten Änderungen und Abbestellungen übernimmt der Verlag keine Haftung.
  10. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und gegen Erstattung der dafür anfallenden Kosten geliefert. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht bis zum Anzeigenschluss zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
  11. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet drei Monate nach Erscheinen der letzten Anzeige.
  12. Beanstandungen sind innerhalb von acht Tagen nach Erscheinen der Anzeige zu melden. Berechnung und Zahlung
  13. Falls der Autraggeber nicht Vorauszahlung leistet, ist die Rechnung nach Erhalt sofort und netto fällig. Für vorzeitige Zahlungen wird ein Skonto gewährt.
  14. Der Verlag ist unter Umständen berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
  15. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen in Höhe von einem Prozent p.m. sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann die Ausführung des Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen.
  16. Bei Änderungen der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft.
  17. Der Inserent erhält nach Erscheinen der Anzeigen kostenlos ein Belegexemplar, weitere Exemplare werden in Rechnung gestellt.

 

Allgemeines

 

  1. Erfüllungsort: Innsbruck ausschließlicher Gerichtsstand: Innsbruck
  2. Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn die Aufträge mit 50 Prozent der zugesicherten Druckauflage erfüllt sind. Geringere Leistungen sind nach dem Tausenderpreis gemäß der Kalkulationsauflage zu bezahlen.
  3. Der Auftraggeber trägt Haftung für etwaige strafrechtliche Folgen aus einer veröffentlichten Anzeige (z.B. Entgegnung oder Beschlagnahme).
  4. Werbeagenturen und Werbemittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden an die Verlagstarife zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.